08.09.2021

INES kommentiert Entwurf für Wasserstoff-Netzentgelt-Verordnung

Das BMWi stellt vom 8. bis zum 10. September 2021 den Entwurf einer Wasserstoff-Netzentgeltverordnung zur Konsultation. Darin werden die zulässigen Kosten für freiwillig regulierte Wasserstoffnetzbetreiber geregelt. Aus Sicht der INES sollte die Verordnung sicherstellen, dass Kosten in einem Umfang definiert werden, die sich auch im Wettbewerb einstellen würden.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) konsultiert von heute bis Freitag, den 10.09.2021 um 16:30 Uhr im Rahmen einer Verbändeanhörung den Entwurf einer Wasserstoffnetzentgeltverordnung (Wasserstoff NEV). In der Wasserstoff NEV werden Regelungen zur Ermittlung von Kosten des Wasserstoffnetzbetriebs adressiert. Vorgaben dazu, wie daraus Entgelte zu bilden sind, werden hingegen nicht gemacht. Die Vorgaben der Verordnung betreffen die Errichtung und den Betrieb von reinen Wasserstoffnetzen, aber auch die Bestimmung derjenigen Kosten, die sich aus der Umstellung von Gasversorgungsnetzen auf Wasserstoff ergeben. Inhaltlich orientiert sich die Verordnung an Regulierungsvorgaben aus dem Bereich des Gasnetzbetriebs. Die Regelungen werden allerdings in Bereichen modifiziert, in denen dies aufgrund der Reife des Wasserstoffmarktes während der Hochlaufphase geboten erscheint.

Sebastian Bleschke, Geschäftsführer der Initiative Erdgasspeicher e.V. (INES), kommentiert:
„Mit der Wasserstoff NEV entwickelt das BMWi konsequent den adaptiven Regulierungsrahmen für Wasserstoffnetze weiter. Nachdem das EnWG wichtige Grundlagen legte, konkretisiert die Verordnung nun die Ermittlung zulässiger Kosten für freiwillig regulierte Wasserstoffnetzbetreiber (Opt-in). Im Grundsatz muss die Verordnung sicherstellen, dass die Wasserstoffnetzkosten in einem Umfang definiert werden, der sich auch im Wettbewerb einstellen würde. Dafür ist zum Beispiel eine technisch orientierte Auslegung der Netznutzungsdauern wichtig. Darüber hinaus wird der Knackpunkt aber in der Bestimmung des zulässigen Gewinns von Wasserstoffnetzbetreibern liegen. Gerade der geplante Einsatz von Fördermitteln ist in den Regelungen zu beachten. Es muss sichergestellt werden, dass Investitionen auf Basis von Fördermitteln nicht zu einer Verzinsung führen. Die aktuell im politischen Berlin diskutierte Eigenkapitalrendite von 9 Prozent erscheint zwar auf den ersten Blick recht hoch. Für einen Übergangszeitraum mit der Länge einer üblichen Regulierungsperiode von 5 Jahren bis 2026 wäre die Verzinsung allerdings aus unserer Sicht akzeptabel. Viel wichtiger erscheint uns, dass im Anschluss die Bundesnetzagentur als unabhängige Regulierungsbehörde eine Kalkulation vornimmt und den Zins politisch unabhängig festlegt.“

Pressemitteilung auf Englisch lesen / Read press release in English